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   BVerwG, 24.11.1969 - VII CB 158.66   

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https://dejure.org/1969,1653
BVerwG, 24.11.1969 - VII CB 158.66 (https://dejure.org/1969,1653)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.1969 - VII CB 158.66 (https://dejure.org/1969,1653)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 1969 - VII CB 158.66 (https://dejure.org/1969,1653)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für Klagen auf Widerruf ehrkränkender und Richtigstellung unrichtiger dienstlicher Behauptungen kommunaler Bediensteter - Ausführungen des Stadtbaurats und des Stadtrechtsrats auf eine Anfrage in der Gemeindevertretung - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1969 - VII CB 158.66
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 19. Dezember 1960, BGHZ 34, 99 ff. = NJW 1961, 658 ff.).
  • BVerwG, 28.08.1953 - II B 136.53

    Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1969 - VII CB 158.66
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Zulassung der Revision zu versagen, wenn die grundsätzliche Rechtsfrage nicht nach Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO, sondern nach Landesrecht oder sonstigem nicht revisiblen Recht zu entscheiden ist (BVerwGE 1, 3).
  • BVerwG, 20.07.1962 - VII C 57.61

    Flugunfallbericht

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1969 - VII CB 158.66
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 20. Juli 1962 (BVerwG VII C 57.61 - BVerwGE 14, 323 ff. [BVerwG 20.07.1962 - VII C 57/61]) ausgesprochen, daß für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten außerhalb der Anfechtung von Verwaltungsakten unter der Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung Rechtsschutz mit der Leistungsklage gewährt wird.
  • BVerwG, 08.03.1962 - V B 92.61

    Antrag auf Entschädigung

    Auszug aus BVerwG, 24.11.1969 - VII CB 158.66
    Das reicht zur Bezeichnung von Verfahrensmängeln nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aus; denn es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, aus den Akten die möglicherweise in Betracht kommenden Beweisanträge zu ermitteln und zu prüfen, inwieweit das Berufungsgericht ihnen nicht stattgegeben hat oder sonst den Sachverhalt weiter hätte aufklären sollen (vgl. Beschluß des V. Senats vom 8. März 1962 - BVerwG V B 92.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 39).
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